sion durch persönliche Interessen eines Kommissionsmitglieds beeinflusst wurde, was ausserdem im Entwurf zuhanden der Gemeindeversammlung nicht mehr transparent gemacht wurde, erscheint dem Verwaltungsgericht gegeben. Ob sich der Gemeindeammann tatsächlich mehr von privaten Interessen statt vom Gemeindewohl leiten liess, ist irrelevant und wird damit nicht unterstellt. Der Gemeindeammann hätte somit an den beiden Sitzungen der Planungskommission vom 19. Januar bzw. 16. März 1999 beim Beschluss der Planungskommission über die Differenz zum provisorischen Vorprüfungsbericht in den Ausstand treten müssen.