Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall, wo es beim Entscheid über eine Bauzone und deren Abgrenzung am Zonenrand in der Planungskommission zu einer Differenz mit dem Kanton über Grundstücke gekommen ist, welche im Eigentum einer im Sinne von § 25 GG nahestehenden, verwandten Person eines Mitglieds der Planungskommission steht, die Abstimmungsfreiheit in ihrer institutionellen Meinungsbildungskomponente tangiert ist. Der objektive Anschein, dass bei diesem Planungsentscheid mit einer solcherart konkret beurteilten Planfestsetzung die Interessenabwägung in der Planungskommis-