Aus den Gemeinderatsprotokollen ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gemeinderat über die Zonierung des Gebiets "M." gesondert beraten und entschieden hat. ee) Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall, wo es beim Entscheid über eine Bauzone und deren Abgrenzung am Zonenrand in der Planungskommission zu einer Differenz mit dem Kanton über Grundstücke gekommen ist, welche im Eigentum einer im Sinne von § 25 GG nahestehenden, verwandten Person eines Mitglieds der Planungskommission steht, die Abstimmungsfreiheit in ihrer institutionellen Meinungsbildungskomponente tangiert ist.