Diskussionen über das Gebiet "M." fanden nicht mehr statt. Somit ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die konkrete Zonierung der im Gebiet "M." liegenden Parzelle Nr. X noch im provisorischen Vorprüfungsbericht eine Differenz zu den kantonalen Behörden bestand. Die Planungskommission hat den Vorschlag der kantonalen Behörden diskutiert und in ablehnendem Sinn entschieden. Diese Differenz war im definitiven Vorprüfungsbericht nicht mehr aufgeführt und demgemäss entfiel eine Orientierung über diese Differenz und deren Begründung zuhanden der Gemeindeversammlung. 178 Verwaltungsgericht 2003