beim Entwurf der Nutzungsplanung, insbesondere bei der Festsetzung der Bauzone nach Art. 15 RPG und deren Abgrenzung eine herausragende Bedeutung zukommt. Faktisch wird das planerische Ermessen, welches der Gemeinde bei der Festsetzung der Bauzone zusteht (vgl. dazu § 106 Abs. 1 KV i.V.m. § 13 Abs. 1 BauG; AGVE 1980, S. 204; Peter Hänni, Planungs- Bau- und besonderes Umweltrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 218) im umfassenden Sinne von der Planungskommission ausgeübt. Sie entscheidet - allenfalls unter Mitwirkung des Gemeinderates - insbesondere über die Grösse und die Abgrenzung sowie die Nutzung des Baugebietes.