freien und unverfälschten Willen zum Ausdruck bringt, zu gewährleisten (Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 34 N 10 f. mit Hinweisen). Damit soll andererseits auch gewährleistet werden, dass der massgebliche Wille der Gemeindeversammlung korrekt ermittelt und die demokratische und pluralistische Abstimmung auf einem offenen und transparenten Meinungsbildungsprozess beruht. Die Abstimmungsfreiheit beinhaltet insoweit auch eine institutionelle Garantie.