Rat keine Ausstandspflicht. aa) § 25 Abs. 1 GG verlangt, dass im kommunalen Gesetzgebungsverfahren diejenigen Stimmberechtigten das Versammlungslokal vor der Abstimmung zu verlassen haben, welche ein unmittelbares und persönliches Interesse an einem Verhandlungsgegenstand der Einwohnergemeindeversammlung haben, weil dieser für sie direkte und genau bestimmte, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt. Diese Ausstandspflicht trifft nicht nur die persönlich interessierten 174 Verwaltungsgericht 2003