Eine Ausstandspflicht des Gemeindeammanns in der Planungskommission und im Gemeinderat bestand gestützt auf Bundesrecht nicht. d) Auf kantonaler Ebene haben nach der Rechtsprechung die Grundeigentümer, welche direkt von einer Planungsmassnahme betroffen sind, an der Gemeindeversammlung beim Beschluss über die Zonenplanung entgegen § 25 Abs. 1 GG nicht in den Ausstand zu treten. Dies gilt selbst für Teilrevisionen, bei denen nur einzelne Grundstücke betroffen sind (VGE III/4 vom 31. Januar 1973 in Sachen R. AG, S. 8; AGVE 1994, S. 547; 1985, S. 531; 1980, S. 497).