Es macht nach wie vor Sinn, in restriktiver Interpretation von § 9 Abs. 6 ABauV als benachbart nur solche Grundstücke zu betrachten, welche gemeinsame Grenzen haben oder höchstens durch einen untergeordneten Weg voneinander getrennt sind. Höherwertige Strassenverbindungen werden regelmässig auch als mehr oder weniger markante Trennlinien innerhalb des Orts- und Quartierbildes wahrgenommen, so dass es sich rechtfertigt, den Spielraum des Grundeigentümers bei Ausnützungsverschiebungen ebenfalls dort enden zu lassen. 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 171