lit. a al. 5 ABauV]), jene des bestehenden Obergeschosses 88.47 m2, gesamthaft also 173.74 m2 bzw. im Mittel 86.87 m2. Dies ist die nach § 28 BNO massgebende Fläche eines Vollgeschosses. Der Schwellenwert für die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung des Dachund des Obergeschosses beträgt demgemäss 130.31 m2 (86.87 m2 x 1½). Die anrechenbare BGF des Dachgeschosses beträgt 78.25 m2, jene des Untergeschosses 37.04 m2, was eine Gesamtfläche von 115.29 m2 ergibt, womit der erwähnte Schwellenwert nicht überschritten wird und das Dach- wie das Untergeschoss bei der Ausnützungsberechnung ausser Betracht zu bleiben haben. (...).