Es ist nun offensichtlich, dass das gesetzgeberische Verdichtungsziel weitgehend toter Buchstabe bliebe, wenn - wie die Beschwerdeführer meinen - die in § 28 BNO vorgegebene Verhältniszahl auf der Basis der betreffenden Grundrissflächen ermittelt werden müsste. Gerade in Wohnzonen, namentlich in Zonen für Einfamilienhäuser, besteht die herkömmliche Bauweise darin, dass neben einer Unterkellerung auf der gesamten Grundfläche auch ein Dachgeschoss geschaffen wird; die Grundflächen des Dach- und des Untergeschosses würden hier die Fläche von 1½ Vollgeschossen regelmässig überschreiten.