Schon der Wortlaut führt zu einem klaren Ergebnis. So gelten gemäss § 28 Satz 1 BNO "die Definitionen gemäss kantonalem Recht", also namentlich jene von § 9 Abs. 1 ABauV, wonach die Ausnützungsziffer die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren BGF und der anrechenbaren Grundstücksfläche ist. Dass nur die anrechenbaren Geschossflächen gemeint sein können, ist auch daraus zu folgern, dass bei einer Überschreitung von 1½ Vollgeschossflächen logischerweise nur die gemäss § 9 Abs. 2 ABauV anrechenbaren Flächen der betreffenden Dach- und Untergeschosse in die Ausnützungsberechnung eingestellt werden können. Dazu kommen teleologische Gesichtspunkte.