querschnitte; nicht angerechnet werden u.a. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge (§ 9 Abs. 2 lit. a al. 3 ABauV). Die Beschwerdeführer sind der Meinung, auf Grund dieser Bestimmung müsse die Fläche der drei nicht der Parzelle Nr. 608 dienenden Doppelgaragen samt Vorplätzen ebenfalls der BGF zugeschlagen werden. Das Baudepartement argumentiert, da mit den fraglichen Garagenplätzen bezüglich aller vier Liegenschaften die Parkplatzstellungspflicht erfüllt werde, seien bei der Beurteilung der Angemessenheit nur die beiden der Parzelle Nr. 608 dienenden Einstellräume zu berücksichtigen. Der Gemeinderat ist gleicher Ansicht.