kann im vorliegenden Falle nicht von einer "parzellenübergreifenden" Überbauung gesprochen werden. Wohl gehorchen die vier Einfamilienhäuser äusserlich einem einheitlichen Muster, doch finden sich ausser dem Garagentrakt auf der Parzelle Nr. 608 (ein der Erschliessung der oberen Grundstücke dienender Fussweg fällt in diesem Zusammenhang kaum ins Gewicht) keine gemeinsamen Anlagen, und diese Planung diktierte wohl weniger das (öffentlichrechtliche) Anliegen einer möglichst rationellen Erschliessung, 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 163