Die Materialien zu den §§ 46 und 50 BauG enthalten dem Vernehmen nach keine einschlägigen Aussagen; lediglich in der politischen Diskussion sei zum Ausdruck gekommen, dass die Siedlungsqualität trotz verdichteter Bauweise gewährleistet bleiben solle. Rein von der Wortwahl her wäre unter einer "parzellenübergreifenden" Überbauung im Sinne von § 9 Abs. 5 ABauV am ehesten 162 Verwaltungsgericht 2003