Das Baugesetz verlangt vor einer Direktänderung ausdrücklich eine Anhörung der Betroffenen und des Gemeinderats durch die Genehmigungsbehörde selber. Die direkte Mitwirkung bei einer in Frage stehenden Direktänderung wird entsprechend dem Unmittelbarkeitsprinzip durch die Anhörung vor der entscheidenden Behörde durch das Gesetz vorgeschrieben. Für ein Anhörungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde besteht kein Raum. Demnach ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer im Genehmigungsverfahren vor dem Grossen Rat verletzt worden ist, weil vor der Direktänderung keine Anhörung gemäss § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG vor der BPK durchgeführt worden