Die Grundeigentümer haben die BPK und die Grossrätinnen und Grossräte zwar von sich aus mit weiteren Unterlagen bedient, welche die Kommission zur Kenntnis genommen und diskutiert hat. Die Argumente der Grundeigentümer aus diesen Eingaben waren damit sowohl der BPK als auch dem Grossen Rat vor der Beschlussfassung bekannt. Die formelle Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit aber nicht geheilt. Das Baugesetz verlangt vor einer Direktänderung ausdrücklich eine Anhörung der Betroffenen und des Gemeinderats durch die Genehmigungsbehörde selber.