nehmigungsverfahren aus formellen Gründen nicht. Wie vorne dargelegt, hätte die Anhörung auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG, durch die Genehmigungsbehörde selbst, vorliegend die BPK (§ 22 i.V.m. § 10 GO), erfolgen müssen. Es ist somit festzustellen, dass der Grosse Rat die einschlägigen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat (AGVE 2002, S. 292). Die Grundeigentümer haben die BPK und die Grossrätinnen und Grossräte zwar von sich aus mit weiteren Unterlagen bedient, welche die Kommission zur Kenntnis genommen und diskutiert hat.