Anhörung des Petenten durch die Petitionskommission ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (§ 86 Abs. 2 GO). Aus diesen Gründen gehört es zu den Aufgaben der BPK, das rechtliche Gehör gemäss § 27 Abs. 2 BauG zu gewährleisten. d) aa) Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 hat das Baudepartement, Abteilung Raumentwicklung den Grundeigentümern des Gebiets "B." Gelegenheit gegeben, zum Entwurf der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat in Bezug auf die Direktänderung der Zonenzuweisung im Gebiet "B." eine Stellungnahme innert Frist zu verfassen. Einige Grundeigentümer sowie der Gemeinderat liessen dem Baudepartement innert der gesetzten Frist ihre Stellungnahmen zukommen.