Sie haben das Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen (§ 23 Abs. 1 GVG) und u.a. auch Ratsmitglieder, welche einen Antrag stellen, zur Beratung einzuladen (§ 16 Abs. 3 GO). Eine Anhörung vor der BPK ist im Rahmen der Behandlung der allgemeinen Nutzungsordnung und -planung nach den einschlägigen Bestimmungen daher möglich. Da die BPK dem Grossen Rat Antrag und Bericht zu stellen (§ 10 GO), die Entscheidung über eine Direktänderung vorzubereiten, über das Sachgeschäft zu beraten und auch über die Anträge an den Grossen Rat abzustimmen hat (§ 14 GO), ist die Anhörung des zuständigen Gemeinderates und der Betroffenen durch die BPK auch zweckmässig.