Rat können nur die Kantonsparlamentarier, Mitglieder des Regierungsrates und der Präsident des Obergerichts mit Antragsrecht teilnehmen (§§ 32 ff. GVG; § 56 Abs. 1 und § 58 Abs. 3 GVG sowie §§ 44 f. GO). Die Genehmigung von allgemeinen Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften wird nach der Geschäftsordnung des Grossen Rates von der (ständigen) Bau- und Planungskommission (BPK) behandelt (§ 22 GO). Die grossrätlichen Kommissionen ordnen den Gang ihrer Beratungen selbständig (§ 12 ff. GO). Sie haben das Recht, die zweckdienlichen Auskünfte einzuholen (§ 23 Abs. 1 GVG) und u.a. auch Ratsmitglieder, welche einen Antrag stellen, zur Beratung einzuladen (§ 16 Abs. 3 GO).