Die Verhandlungen des Grossen Rates sind zwar öffentlich (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht [Geschäftsverkehrsgesetz, GVG; SAR 152.200] vom 19. Juni 1990), der Öffentlichkeit ist aber der Zutritt zum Ratssaal nicht gestattet (§ 58 Abs. 1 des Dekrets über die Geschäftsführung des Grossen Rates [GO; SAR 152.210] vom 4. Juni 1991) und an der Beratung und Beschlussfassung im Grossen Rat können nur die Kantonsparlamentarier, Mitglieder des Regierungsrates und der Präsident des Obergerichts mit Antragsrecht teilnehmen (§§ 32 ff.