[BE.2000.00270] in Sachen R. und Mitb., S. 6 f.; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259 mit Hinweisen). c) Die Anhörung ist nach den kantonalen Verfahrensregeln und den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien vom Grossen Rat zu gewährleisten, wie dies § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG ausdrücklich vorsieht. Die Verhandlungen des Grossen Rates sind zwar öffentlich (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und dem Obergericht [Geschäftsverkehrsgesetz, GVG;