1672 ff.). Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Äusserungsrecht hat für den Betroffenen eine Hinweis- und Warnfunktion, indem es vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines fairen Verfahrens ist (VGE IV/54 vom 23. Dezember 2002 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 157