Aufhebung der Verfügung oder des Entscheides nicht wieder zu beseitigen wären. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör geht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weiter als die Regelung nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 VRPG (AGVE 1997, S. 373; AGVE 1980, S. 305 f.). Der bundesrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.