Das Unmittelbarkeitsprinzip wird auch in der gesetzlichen Regelung von § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG in den Vordergrund gestellt, welche klar verlangt, dass die Genehmigungsbehörde erst nach Anhörung des Gemeinderates und der Betroffenen eine Direktzuweisung vornehmen darf. Die Genehmigungsbehörde hat demnach selbst den Gemeinderat und die Betroffenen anzuhören (AGVE 2002, S. 292). b) Unter dem Randtitel "Anhörung" bestimmt § 15 Abs. 1 VRPG, dass vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids den Betroffenen Gelegenheit zu geben ist, sich mündlich oder schriftlich zu äussern, wenn dies besonders vorgeschrieben ist, oder wenn ihnen Nachteile erwachsen könnten, die durch nachträgliche