Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und - vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BauG). Kommt die Genehmigungsbehörde auf Grund dieser Kontrolle zum Schluss, dass der Vorlage eine integrale Genehmigung nicht zu erteilen ist, kann sie die fraglichen Nutzungspläne und -vorschriften zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhörung des Gemeinderates und der in ihren schutzwürdigen 156 Verwaltungsgericht 2003