schlossene Anstalt grundsätzlich schon ist. Es handelt sich somit nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EGZGB, weshalb auch unter diesem Titel keine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Klinikanordnung vom 8. April 2003 erfolgen kann. 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 155 VI. Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht