Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass auch das Besuchsverbot der Spitalpfarrerin und der Entzug der Bibel eines isolierten Patienten Zwangsmassnahmen darstellen, weil durch diese Anordnungen die persönliche Freiheit des Patienten weitergehend als durch den Zwangsaufenthalt in der Anstalt eingeschränkt wurde (AGVE 2000, S. 195 ff.). Durch die vorliegend angeordnete und inzwischen mehrmals vollzogene vorübergehende Streichung des Gruppenspaziergangs wird die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht weitergehend eingeschränkt, als sie es durch den Entzug der Bewegungsfreiheit in der psychiatrischen Klinik Königsfelden als ge-