Weiter stellt sich die Frage, ob eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EGZGB vorliegt. Eine Zwangsmassnahme im Sinne dieser Bestimmung ist eine Behandlung oder eine andere Vorkehr, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird, und die neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit einen zusätzlichen Eingriff 2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 153