Es handelt sich um eine Frage der Ausgestaltung gewisser Freiheiten im Rahmen des Klinikalltags. Wenn der Beschwerdeführer diese Freiheiten für Fluchtversuche missbraucht, ist die darauffolgende Streichung des Spaziergangs eine Anordnung im Rahmen des Vollzugs der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Diese kann nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung sein (siehe vorne, Erw. 2/a). bb) Weiter stellt sich die Frage, ob eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EGZGB vorliegt.