N 42 mit Hinweisen). c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Klinik, dem Beschwerdeführer bei Entweichen während des Gruppenspaziergangs den Ausgang für drei Tage zu streichen. aa) Es handelt sich dabei um eine Vorkehr der Klinik zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich - zur Zeit zu Recht - mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Klinik als geschlossene Anstalt befindet. Die Regelung des Ausgangs liegt im Ermessen der Klinikärzte. Es handelt sich um eine Frage der Ausgestaltung gewisser Freiheiten im Rahmen des Klinikalltags.