44 Anstaltseinweisung; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen. - Die Regelung des Ausgangs ist eine Anordnung der Klinik im Rahmen des Vollzugs einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung und kann als solche nicht durch das Verwaltungsgericht überprüft werden (Erw. 2/c/aa). - Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67ebis EGZGB liegt vor, wenn neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die körperliche oder psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; die vorübergehende Streichung des Gruppenspaziergangs ist keine Zwangsmassnahme (Erw. 2c/bb).