2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 151 chung im Sinne von § 67d EGZGB handelt. Dies wurde indessen erst im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens klar, da das formelle Vorgehen des Bezirksarztes fehlerhaft war und zu erheblicher Unsicherheit führte. (...) 44 Anstaltseinweisung; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen. - Die Regelung des Ausgangs ist eine Anordnung der Klinik im Rahmen des Vollzugs einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung und kann als solche nicht durch das Verwaltungsgericht überprüft werden (Erw. 2/c/aa). - Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67ebis EGZGB liegt vor, wenn neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die körperliche oder psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; die vorübergehende Streichung des Gruppenspaziergangs ist keine Zwangsmassnahme (Erw. 2c/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. April 2003 in Sa- chen R.F. gegen Entscheid der Klinik Königsfelden. Aus den Erwägungen: 2. a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen für- sorgerische Freiheitsentziehungen (§ 52 Ziff. 14 VRPG; Art. 397d ZGB und § 67o EGZGB). Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Einweisung in eine Anstalt oder der Verweigerung der Entlassung (Zurückbehaltung bzw. Abweisung des Entlassungsgesuchs). Anord- nungen in der Anstalt im Rahmen des Vollzugs einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung überprüft es hingegen nicht (AGVE 1989, S. 198 f.; 1987, S. 217; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Diss. Zürich 1998, § 52 N 118). 152 Verwaltungsgericht 2003 b) Gemäss § 67ebis Abs. 4 EGZGB kann auch ein Entscheid der Psychiatrischen Klinik Königsfelden betreffend Zwangsmassnahmen im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, einschliesslich der nach § 15 PD notfallmässig durchgeführten Zwangs- behandlungen (AGVE 2000, S. 177 f.), mit Beschwerde beim Ver- waltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht über- prüft, ob die Zwangsmassnahme nach Massgabe des Einweisungs- grundes medizinisch indiziert und ob sie verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht ist indessen grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung von konkreten ärztlichen Anordnungen, wie die Wahl des Medikaments, der Dosierung, der Anordnung einer bestimmten therapeutischen Behandlung, Wahl der Abteilung, etc. Dies gehört in den Fachbereich der Ärzte (AGVE 1987, S. 217; AGVE 1989, S. 198 f.; Eugen Spirig, Zürcher Kommentar, Art. 397a - 397f ZGB, Zürich 1995, Art. 397d N 42 mit Hinweisen). c) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Klinik, dem Beschwerdeführer bei Entweichen während des Gruppenspaziergangs den Ausgang für drei Tage zu streichen. aa) Es handelt sich dabei um eine Vorkehr der Klinik zur Er- füllung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer, der sich - zur Zeit zu Recht - mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in der Klinik als geschlossene Anstalt befindet. Die Regelung des Ausgangs liegt im Ermessen der Klinikärzte. Es handelt sich um eine Frage der Ausgestaltung gewisser Freiheiten im Rahmen des Klinikalltags. Wenn der Beschwerdeführer diese Freiheiten für Fluchtversuche missbraucht, ist die darauffolgende Streichung des Spaziergangs eine Anordnung im Rahmen des Vollzugs der fürsorge- rischen Freiheitsentziehung. Diese kann nicht Gegenstand der ver- waltungsgerichtlichen Prüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung sein (siehe vorne, Erw. 2/a). bb) Weiter stellt sich die Frage, ob eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EGZGB vorliegt. Eine Zwangsmassnahme im Sinne dieser Bestimmung ist eine Behandlung oder eine andere Vor- kehr, die im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegen den Willen der betroffenen Person vorgenommen wird, und die ne- ben dem Entzug der Bewegungsfreiheit einen zusätzlichen Eingriff 2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 153 in die körperliche oder psychische Integrität der betroffenen Person bedeutet (BGE 125 III 172 f.). Der Gesetzgeber dachte im Wesentli- chen an Zwangsmedikation, Isolation und Fixierung. Das Verwal- tungsgericht hat entschieden, dass auch das Besuchsverbot der Spi- talpfarrerin und der Entzug der Bibel eines isolierten Patienten Zwangsmassnahmen darstellen, weil durch diese Anordnungen die persönliche Freiheit des Patienten weitergehend als durch den Zwangsaufenthalt in der Anstalt eingeschränkt wurde (AGVE 2000, S. 195 ff.). Durch die vorliegend angeordnete und inzwischen mehr- mals vollzogene vorübergehende Streichung des Gruppenspazier- gangs wird die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht weitergehend eingeschränkt, als sie es durch den Entzug der Bewe- gungsfreiheit in der psychiatrischen Klinik Königsfelden als ge- schlossene Anstalt grundsätzlich schon ist. Es handelt sich somit nicht um eine Zwangsmassnahme im Sinne von § 67ebis EGZGB, weshalb auch unter diesem Titel keine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Klinikanordnung vom 8. April 2003 erfolgen kann. 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 155 VI. Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 45 Anforderungen an das rechtliche Gehör im Genehmigungsverfahren. - Die Anhörung im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG ist auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung durch die Genehmigungsbehörde selbst vorzunehmen. Für ein Anhörungsverfahren vor einer Verwal- tungsbehörde besteht auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kein Raum (Erw. 2/a-d). - Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ist nur ausnahmsweise mög- lich, wenn das Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie die Genehmigungsbehörde verfügt (Erw. 2/e). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 16. Mai 2003 in Sa- chen H. und Mitb. gegen den Grossen Rat. Aus den Erwägungen 2. Die formellen und materiellen Anforderungen an die Anhö- rung im Genehmigungsverfahren vor dem Grossen Rat sind in § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG und ergänzend in § 15 VRPG geregelt. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BauG, welcher für das Verfahren und den Rechtsschutz auf die Bestimmungen des VRPG verweist, soweit das BauG keine besonderen Bestimmungen enthält. a) Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und - vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BauG). Kommt die Genehmigungsbehörde auf Grund dieser Kontrolle zum Schluss, dass der Vorlage eine integrale Genehmigung nicht zu er- teilen ist, kann sie die fraglichen Nutzungspläne und -vorschriften zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhörung des Gemeinderates und der in ihren schutzwürdigen