Korrekt wäre es gewesen, an der Einweisung zur Untersuchung festzuhalten und die Klinik darauf hinzuweisen, dass diese Einweisung zur Untersuchung ganz ausnahmsweise auch eine Zwangsbehandlung rechtfertigen könne, wobei der Ausnahmesachverhalt nach den Ausführungen des Klinikarztes offenbar gegeben sei. ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung materiell um eine Einweisung zur Untersu- 2003 Fürsorgerische Freiheitsentziehung 151