Es ist verständlich, dass sich der zuständige Klinikarzt absichern wollte. Wenn der Bezirksarzt aber ohne die verlangte Untersuchung ausserstande war, die Voraussetzungen und die Begründetheit einer ordentlichen Anstaltseinweisung zu bejahen, hätte er nicht eine Einweisung zur Behandlung (was zwingend eine definitive Einweisung impliziert) anordnen dürfen. Korrekt wäre es gewesen, an der Einweisung zur Untersuchung festzuhalten und die Klinik darauf hinzuweisen, dass diese Einweisung zur Untersuchung ganz ausnahmsweise auch eine Zwangsbehandlung rechtfertigen könne, wobei der Ausnahmesachverhalt nach den Ausführungen des Klinikarztes offenbar gegeben sei.