EGZGB ist in aller Regel nur im Rahmen einer definitiven fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig, ausnahmsweise aber auch bei einer Anstaltseinweisung zur Untersuchung, wenn die verlangten und notwendigen Abklärungen anders nicht bewerkstelligt werden können (vgl. VGE I/145 vom 23. Juli 2002 [BE.2002.00244] in Sachen M.Z., S. 5). Es ist verständlich, dass sich der zuständige Klinikarzt absichern wollte.