Hieraus geht deutlich hervor, dass die Einweisung des Beschwerdeführers einzig der Untersuchung und Abklärung einer Fremdgefährlichkeit und der Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeit dienen sollte. Offensichtlich hielt der zuständige Klinikarzt zur Durchführung der Abklärungen eine Zwangsmedikation für notwendig, sah jedoch in der Einweisung zur Untersuchung keine rechtsgenügliche Grundlage dazu. Mit der Ausweitung der Verfügung auf "Behandlung" wollte der Bezirksarzt eine Zwangsmedikation als Voraussetzung der verlangten Abklärung ermöglichen. Nach wie vor war indessen bloss eine Einweisung zur Untersuchung beabsichtigt. dd) Eine Zwangsbehandlung im Sinne von § 67ebis Abs. 1