Beiden Verfügungen ist jedoch kein Hinweis zu entnehmen, dass der Bezirksarzt B. das Vorliegen einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit als Einweisungsgrund abschliessend bejaht hätte, was Voraussetzung für eine definitive Einweisung wäre. In seiner Eingabe vom 9. Mai 2003 bestätigt der Bezirksarzt denn auch, dass er in seiner Verfügung keine Geistesschwäche oder Geisteskrankheit diagnostiziert habe. Sein Auftrag habe auf Abklärung und Behandlung gelautet. Mit der Beurteilung der Fremdgefährlichkeit hätte auch eine Diagnose einhergehen sollen. 150 Verwaltungsgericht 2003