Die erste Verfügung des Bezirksarztes B. lautete auf "Untersuchung - bis über die Fremdgefährlichkeit entschieden werden kann. Beurteilung der Betreuungstauglichkeit". Die zweite Verfügung lautet genau gleich mit dem Zusatz, dass neu die Rubrik "Behandlung" angekreuzt wurde. Die zweite Verfügung enthält somit Elemente einer Einweisung zur Untersuchung und einer (definitiven) Einweisung zur Behandlung. Beiden Verfügungen ist jedoch kein Hinweis zu entnehmen, dass der Bezirksarzt B. das Vorliegen einer Geistesschwäche oder Geisteskrankheit als Einweisungsgrund abschliessend bejaht hätte, was Voraussetzung für eine definitive Einweisung wäre.