In AGVE 1982, S. 130 f. hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die massgeblichen Einweisungsgründe und -zwecke in der Einweisungsverfügung selber enthalten sein und so dem Eingewiesenen und der Anstalt zur Kenntnis gebracht werden müssen. Insbesondere muss der Klarheit halber in der Einweisungsverfügung selber ausdrücklich angeführt sein, wenn es sich nicht um eine ordentliche Einweisung (im Sinne von Art. 397a ZGB), sondern um eine Einweisung zur Untersuchung gemäss § 67d EGZGB handelt (AGVE 1994, S. 350 f.; 1982, S. 138). bb) Die erste Verfügung des Bezirksarztes B. lautete auf "Untersuchung - bis über die Fremdgefährlichkeit entschieden werden kann.