dabei müssen wiederum alle formellen Erfordernisse erfüllt sein, insbesondere - jedenfalls wenn die neue Verfügung für den Betroffenen belastender ausfällt als die ursprüngliche - der Anspruch auf eine persönliche Anhörung gemäss § 67k lit. a EGZGB und § 15 VRPG (vgl. AGVE 1983, S. 121). Die neue Verfügung des Bezirksarztes war somit formell mangelhaft. b) aa) In AGVE 1982, S. 130 f. hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die massgeblichen Einweisungsgründe und -zwecke in der Einweisungsverfügung selber enthalten sein und so dem Eingewiesenen und der Anstalt zur Kenntnis gebracht werden müssen.