auch die abgeänderte neue Verfügung mit dem 1. Mai 2003 datiert ist. Die Vorgehensweise des Bezirksarztes entspricht einer Wiedererwägung i.S.v. § 25 VRPG. Um eine für alle Beteiligten unzumutbare Rechtsunsicherheit zu vermeiden, ist dann, wenn eine Einweisungsverfügung in Wiedererwägung gezogen wird, die ursprüngliche Einweisungsverfügung formell aufzuheben und eine neue, neu datierte Verfügung zu erlassen; dabei müssen wiederum alle formellen Erfordernisse erfüllt sein, insbesondere - jedenfalls wenn die neue Verfügung für den Betroffenen belastender ausfällt als die ursprüngliche - der Anspruch auf eine persönliche Anhörung gemäss § 67k lit.