43 Anstaltseinweisung; Wiedererwägung; Rechtliches Gehör; Zwangsbehandlung im Rahmen einer Einweisung zur Untersuchung. - Wird eine Einweisungsverfügung in Wiedererwägung gezogen, ist die ursprüngliche Verfügung formell aufzuheben und eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei müssen wiederum alle formellen Erfordernisse erfüllt sein, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör (Erw. 2/a). - Grundsätzliche Unterscheidung zwischen ordentlicher Einweisung (zur Behandlung) und Einweisung zur Untersuchung (Erw. 2/b/aadd). - Eine Zwangsbehandlung i.S.v.