Insgesamt ist daran zu erinnern, dass es beim Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers heute einzig noch darum geht, diesen konsequent medikamentös zu behandeln und ihn möglichst schnell in eine betreute Wohnsituation zu überführen. d) Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei der Isolation vom 26. März 2003 nicht um einen Notfall handelte und dass 148 Verwaltungsgericht 2003 selbst eine formell korrekt verfügte Isolation unter den gegebenen Umständen nicht verhältnismässig gewesen wäre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.