Die Gewährung von Ausgang stellt daher grundsätzlich eine Lockerung dar und liegt als solche im Ermessen der behandelnden Klinikärzte. Als weitere prüfenswerte Alternative käme auch eine Versetzung ins Haus P 7 in Frage, von wo aus gemäss fachrichterlicher Darstellung ein direkter Zugang zur Therapie und zum Spazierhof möglich ist, so dass Patienten schlechter entweichen können. Insgesamt ist daran zu erinnern, dass es beim Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers heute einzig noch darum geht, diesen konsequent medikamentös zu behandeln und ihn möglichst schnell in eine betreute Wohnsituation zu überführen.