Diese Einschränkungen der persönlichen Freiheit wirken weniger einschneidend als die Isolation, sofern sie sich zeitlich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu Recht mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die Klinik als geschlossene Anstalt eingewiesen worden war. Die Gewährung von Ausgang stellt daher grundsätzlich eine Lockerung dar und liegt als solche im Ermessen der behandelnden Klinikärzte.