Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers besonders schwer, weil bei ihm trotz medikamentöser Behandlung keine Aussicht auf eine wesentliche Verbesserung oder gar Heilung seiner Erkrankung besteht. cc) Auf Grund der Akten und gestützt auf die Ausführungen an der Verhandlung ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nie akut selbst- oder fremdgefährlich war, auch wenn er offensichtlich eine Belastung für den Klinikalltag darstellte und durch Alkoholkonsum bei Entweichungen seiner Gesundheit längerfristig schadet. Zum aktuellen Schutz von Leib und Leben oder von Gegenständen war die Isolation zweifellos nicht erforderlich.