Die Isolation stellt einen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers dar und kann daher nur verhältnismässig sein, wenn ohne diese Massnahme in kurzer Zeit mit einer akuten Fremd- oder Selbstgefährdung oder einem für die Mitpatienten krass unzumutbar belastenden Verhalten auf der Abteilung zu rechnen wäre. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers besonders schwer, weil bei ihm trotz medikamentöser Behandlung keine Aussicht auf eine wesentliche Verbesserung oder gar Heilung seiner Erkrankung besteht. cc)