Eine Zwangsbehandlung darf nur zur Besserung oder Heilung des Krankheitszustands angewendet werden, der die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nötig gemacht hat. So ist ein medikamentöses Ruhigstellen oder die Isolation als reines Disziplinierungsmittel zur Erleichterung der Durchsetzung der Anstaltsordnung nicht erlaubt. c) aa) Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen.